Zum Inhalt springen

Straußwirtschaften und Winzerschenken an Kaiserstuhl und Tuniberg

In den Straußwirtschaften gibt es Badische Gastlichkeit pur: bei einfachen Gerichten und leckerem Wein aus eigener Erzeugung fühlt sich jeder schnell wohl. Ob in der ausgebauten Scheune, im urigen Winzerhaus oder im geschmückten Winzerhof – die Bewirtung der Gäste ist ganz unterschiedlich – und diese Individualität macht auch ihren Reiz. Es reicht nicht, wenn man eine Strauße besucht hat, die Neugier auf die Nächste bleibt bestehen.

Das Kennzeichen der Straußwirtschaften ist der Besen, der am Hoftor anzeigt, dass die Strauße geöffnet hat.

Inzwischen haben die meisten Straußwirtschften rund um den Kaiserstuhl eine Gaststättenkonzession. Wir verzichten jedoch bewusst darauf, eine gesonderte Kennzeichnung der Betriebe mit Konzession im Sinne des Gaststättengesetzes zu machen. Denn nach unserer Ansicht ist für einen gelungenen Aufenthalt in einer Strauße das Ambiente wichtiger, als die Frage der Konzession.

Eine Straußwirtschaft ist ein von Winzern und Weinbauern saisonal oder tageweise geöffneter Gastbetrieb. Die Erzeuger können hier zu bestimmten Zeiten ihren selbsterzeugten Wein direkt vermarkten. Für diese Form der Gastronomie gibt es regional deutliche Unterschiede. Das Angebot an Speisen, die Öffnungzeiten und vor allem auch der Name ist sehr regional geprägt:

  • Straußenwirtschaft- im Rheinland und in Rheinhessen
  • Straußwirtschaft oder Strauße – in Baden
  • Besenwirtschaft, Besenschänke oder kurz „Bäse“ – in Württemberg
  • Hecken- bzw. Häckerwirtschaft – in Franken
  • Buschenschank oder Buschenschenke in Österreich

Zurück geht diese Gastronomieform auf die Landgüteverordnung Karls des Großen aus der Zeit von ca. 770 – 800 – Capitulare de villis (Karls des Großen). Auch bei unserer Beschreibung überBeschreibung des Weinbaus am Kaiserstuhl  finden sich schonHinweise auf die Capitulare villis. Das verwundert nicht ganz, denn immerhin wird in dieser Verordnung in 10 Kapiteln, (damit in ca. 14 Prozent aller Kapitel) auf den Weinanbau eingegangen. Der Weinbau scheint damit von erheblicher Bedeutung für Karls Höfe gewesen zu sein.

Die Vorschriften in den einzelnen Kapiteln (d. h. Abschnitten) der insgesamt recht kurzen Verordnung sind recht detailliert. So wird zum Beispiel vorgeschrieben, wie lange die Stuten zu den Hengsten geführt werden, welche Inventare zum Beispiel über Werkzeuge zu führen sind, dass Wein in Fässern, nicht in Weinschläuchen aufzubewahren ist, und dass die Trauben wegen der Reinlichkeit nicht mit den Füßen zu entsaften sind.

Und in dieser Verordnung soll auch den Winzern das Recht eingeräumt worden sein, den eigenen Wein auszuschenken.  Nach bisherigen Recherchen findet sich aber nirgends ein Text als Übersetzung aus der Capitulare de villis der den Betrieb der Straußwirtschaften regelt. WIKIPEDIA schreibt sogar, dass dieses Recht aufgrund der Capitulare de villis eine  Legende sei, und dass sich in dieser Verordnung nirgends ein entsprechender Hinweis finden würde.

Print Friendly, PDF & Email
Consent Management Platform von Real Cookie Banner